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Wegweiser und Entscheidungshilfe: Das Etikett

Fruchtsaft & Co. werden entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften klar und eindeutig gekennzeichnet. So kann sich der Verbraucher informieren und beim Kauf die Produkte vergleichen. Was auf einem Produkt wie gekennzeichnet werden muss – dafür gibt es gleich eine ganze Reihe von Verordnungen. Das Etikett ist somit für den Verbraucher ein wichtiger Wegweiser und eine sinnvolle Hilfe bei der Kaufentscheidung.

Grafik

Grafik "Das Etikett als Visitenkarte" zum herunterladen.


Der Blick auf die Vorderseite:

(1) Die Verkehrsbezeichnung, z. B. „Orangensaft“, „Pfirsichnektar“, beschreibt das in der Verpackung enthaltene Produkt. Die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat muss zusammen mit dieser Verkehrsbezeichnung angegeben werden. „Direktsaft“ kann freiwillig gekennzeichnet werden.

(2) Bei Frucht- und Gemüsenektar wird der Mindest-Fruchtgehalt in Prozent angegeben. Die Angabe „100 % Fruchtgehalt“ ist bei Fruchtsaft nicht vorgeschrieben, wird aber zur besseren Unterscheidung zwischen Fruchtsaft und Fruchtnektar jedoch vorgenommen. Bei fruchthaltigen Getränken ist die Kennzeichnung des Fruchtgehaltes freiwillig, erfolgt aber oft.

(3) Die Füllmenge in Litern, also die Mengenangabe, hilft beim Preisvergleich zwischen unterschiedlichen Packungsgrößen.

(4) Die Angabe des Namens, der Firma und der Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Der Blick auf die Rückseite:

(5) Das Zutatenverzeichnis gibt Auskunft über verwendete Fruchtarten und die weitere Zusammensetzung des Produktes. Es befindet sich zumeist auf der Rückseite der Produktverpackung. Wenn das Produkt nur aus einer Zutat wie z. B. Apfelsaft, Orangensaft, Traubensaft besteht, ist es entbehrlich. Fruchtsäfte bestehen zu 100 Prozent aus der namengebenden Frucht.
Bei Produkten, die aus mehreren Zutaten bestehen, werden die Zutaten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge aufgeführt. So lautet das Verzeichnis z. B. bei Johannisbeernektar: „Zutaten: Wasser, Johannisbeersaft, Zucker“. Besteht ein Produkt aus mehreren Zutaten, die in der Verkehrsbezeichnung oder in einem Bild besonders hervorgehoben werden, muss im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung der Anteil dieser hervorgehobenen Zutat in Prozent angegeben werden. Beispiel: Bei einem Fruchtsaftgetränk, das mehrere Fruchtarten enthält, ist die Zutat Orangensaft besonders hervorgehoben (z. B. im Namen oder durch Bilder auf der Verpackung). Hier muss neben dem Gesamt-Fruchtgehalt im Besonderen der des Orangensaftes angebeben werden.

(6) Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) informiert, bis wann die Qualitätsmerkmale und Inhaltsstoffe auf jeden Fall garantiert erhalten bleiben.

(7) Die Loskennzeichnung, die der Identität der Lebensmittel dient, kann mit „L“ beginnen, so dass sie sich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Sie muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-Ziffern-Kombination bestehen. Die Loskennzeichnung kann durch das MHD ersetzt werden.
Darüber hinaus:

(8) Bei der EDV-Abkürzung EAN-Code handelt es sich um eine spezielle, genormte Form des Strichcodes. Der EAN-Code dient in Europa im Wesentlichen der Warenauszeichnung, vereinfacht die Lagerhaltung und die Abrechnung an der Kasse. Über den EAN-Code und die Nummer kann jeder Artikel identifiziert und rückverfolgt werden.

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